Im Fokus: Sittenwidrige Entlohnung im Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt Sandro Dittmann

Rechtsanwalt Sandro Dittmann

Das Sozialgericht Berlin hatte sich in seinem Beschluss vom 19.09.2011 (gerichtliches Aktenzeichen S 55 AS 24521/11 ER) mit der Frage der Sittenwidrigkeit des Arbeitsentgeltes zu befassen.

Hintergrund für die Befassung des Gerichtes war eine Sanktion gegenüber einem Arbeitssuchenden, der sich gegen die Vermittlung in ein bestimmtes Arbeitsverhältnis zur Wehr setzte.

Das Gericht stellte in seinem Urteil klar, dass eine Vermittlung von Arbeitssuchenden in rechtswidrige Arbeitsverhältnisse von der an das Gesetz gebundenen Sozialverwaltung auch im Grundsicherungsbereich nicht möglich ist – dies insbesondere dann nicht, wenn die Entlohnung als sittenwidrig einzustufen ist. Die Konsequenz hiervon: Gegen die Arbeitssuchenden sind keine Sanktionen möglich, wenn eine sittenwidrige Entlohnung drohte. Eine sittenwidrige Beschäftigung ist unzumutbar im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II und darf vom Arbeitssuchenden ohne wichtige Gründe abgelehnt werden. Dies gelte selbst dann, so das Gericht, wenn der Hilfebedarf dadurch reduziert würde.

Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Arbeit und Lohn, das die Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB begründet, sei nach Auffassung des Gerichtes dann anzunehmen, wenn das angebotene Arbeitsentgelt bei Vollzeitarbeit mit durchschnittlicher Arbeitsleistung unter dem Grundsicherungsniveau für eine volljährige alleinstehende Person ohne Unterhaltsverpflichtungen, bei grundsicherungsrechtlich angemessener durchschnittlicher Unterkunft und bei uneingeschränkter Erwerbsfähigkeit liegt.

Das Gericht stufte für das Bundesland Berlin eine monatliche Bruttovergütung von weniger als 1058,00 € (netto 815,00 €) bei einer Vollzeitbeschäftigung als sittenwidrig ein. Dies entspricht einem Stundenlohn von 6,34 € bei einer Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden. Für Dresden dürfte, unter Berücksichtigung des ortsüblichen Lohnniveaus und der Lebenshaltungskosten, nichts anderes gelten.

Sandro Dittmann
Rechtsanwalt