Steueränderungen 2012 begünstigen vor allem Arbeitnehmer und Eltern

Kein Jahreswechsel ohne Neuerungen bei der Steuer. Steuerprofi Dr. Andreas Zönnchen (Foto), Präsident des Steuerberaterverbandes Sachsen e.V., in dem über 1.000 sächsische Steuerberater organisiert sind, kennt die wichtigsten Änderungen. Für Arbeitnehmer dieses Mal sicher die wichtigste Neuerung: Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde erhöht. Foto: Steuerberaterverband Sachsen e. V.

Kein Jahreswechsel ohne Neuerungen bei der Steuer. Steuerprofi Dr. Andreas Zönnchen (Foto), Präsident des Steuerberaterverbandes Sachsen e.V., in dem über 1.000 sächsische Steuerberater organisiert sind, kennt die wichtigsten Änderungen. Für Arbeitnehmer dieses Mal sicher die wichtigste Neuerung: Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde erhöht. Foto: Steuerberaterverband Sachsen e. V.

Kein Jahreswechsel ohne Neuerungen bei der Steuer. Steuerprofi Dr. Andreas Zönnchen (Foto), Präsident des Steuerberaterverbandes Sachsen e.V., in dem über 1.000 sächsische Steuerberater organisiert sind, kennt die wichtigsten Änderungen. Für Arbeitnehmer dieses Mal sicher die wichtigste Neuerung: Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde erhöht.

Pauschbetrag

Mit der Steuererklärung für das Jahr 2011 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Lohneinnahmen pro Monat gegenüber der Steuer um zusätzliche 80 Euro reduzieren. „Der Arbeitnehmer- Pauschbetrag wurde auf 1000 Euro erhöht, bisher lag der Pauschbetrag bei 920 Euro. Die Erhöhung dieses Freibetrages gilt für alle Lohneinnahmen, die ab dem 30. November 2011 dem Arbeitnehmer zufließen. Dieses Datum gilt auch im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens für Arbeitslöhne, die für einen nach dem 30. November 2011 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt werden“, erläutert Dr. Andreas Zönnchen.

Elektronische Lohnsteuerkarte

Das Jahr 2012 soll nun doch die Umstellung auf die elektronische Lohnsteuerkarte (ELStaM) bringen. „Ab November 2011 erhalten die Arbeitnehmer von den Finanzämtern per Post ihren Datensatz für die neue elektronische Lohnsteuerkarte. Diese Angaben sollte jeder genau prüfen, denn viele Daten der Steuerpflichtigen sind schlichtweg falsch übernommen worden, wie sich bei den Vorbereitungen herausstellte“, so Dr. Zönnchen.

Sozialversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze zeigt an, bis zu welchem Einkommen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung höchstens erhoben werden. Der Teil des Bruttoeinkommens, der diese Grenze übersteigt, bleibt für die Beitragsbemessung außer Betracht. „Während die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung im Jahr 2012 in den neuen Bundesländern mit 4.800 Euro monatlich gleich bleibt, steigt die Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung, die bundeseinheitlich festgesetzt wird, beträchtlich von 3712,50 Euro auf 3825 Euro im Monat“, berichtet Dr. Zönnchen.

Versicherungspflichtgrenze

Die Versicherungspflichtgrenze, bei deren Überschreiten ein Wechsel in die private Krankenversicherung zulässig ist, wird von 49.500 Euro Jahreseinkommen auf 50.850 Euro angehoben. „Dies bedeutet eine Zunahme von 4.125 Euro auf 4.237,50 Euro monatlich. Maßgeblich ist aber der Jahresbeitrag“, so Dr. Zönnchen.

Pendlerpauschale

Die Entfernungspauschale, im Volksmund „Pendlerpauschale“ genannt, wird ab dem ersten Entfernungskilometer gewährt und beträgt 0,30 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer, bei Dienstreisen darüber hinaus je gefahrenen Kilometer. „Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst aber den Begriff Arbeitsstätte eingeschränkt“, berichtet Zönnchen. „So gilt eine Kundenfirma nicht als regelmäßige Arbeitsstätte, auch wenn der Arbeitnehmer dort längerfristig eingesetzt ist. Außerdem legte der BFH fest, dass ein Arbeitnehmer nur eine einzige Arbeitsstätte haben kann, Fahrten zu weiteren Betriebsstätten des Arbeitgebers sind als Dienstfahrten einzustufen und damit voll absetzbar. Bei längerer Abwesenheit kann zusätzlich pauschal Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden.“

Dienstwagen

Nutzt der Arbeitnehmer mit Erlaubnis seines Arbeitgebers einen Firmenwagen auch für Privatfahrten, so gilt dies steuerrechtlich betrachtet als geldwerter Vorteil. Nach neuer Rechtsprechung ist der Zuschlag für Fahrten zur Arbeit in Höhe von 0,03 Prozent des Fahrzeug-Listenpreises multipliziert mit der Zahl der monatlichen Entfernungskilometer auf die tatsächlich durchgeführten Privatfahrten beschränkbar. „Dazu muss der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich auflisten, wann er das Auto tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat“, erläutert Zönnchen. „Es wird dann nur ein Zuschlag von 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer angesetzt.“

Kindergeld

Das Steuervereinfachungsgesetz hat die Gewährung von Kindergeld (bzw. den Abzug eines Kinderfreibetrages) für ein volljähriges Kind, das eine Berufsausbildung absolviert und maximal 25 Jahre alt ist, neu geregelt. „Ab 2012 wird hier Kindergeld unabhängig von der Höhe der Einkünfte oder Bezüge des Kindes gewährt. Die bisherige Höchstgrenze von 8.004 Euro Jahreseinkommen entfällt“, so Dr. Andreas Zönnchen. „Andererseits wird ab 2012 für ein Kind nach Abschluss einer Erstausbildung oder eines Erststudiums nur dann Kindergeld gezahlt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Erwerbstätigkeiten mit bis zu 20 Wochenstunden Arbeitszeit, Ausbildungsdienstverhältnisse oder geringfügige Beschäftigungen zählen allerdings nicht dazu.“

Dr. Andreas Zönnchen, Präsident des Steuerberaterverbandes Sachsen e.V.

Diesen und weitere Artikel zum Thema Service & Dienstleistungen finden Sie in der Printausgabe von Dresden kompakt 2012 oder im Onlinekatalog.